Direktvermarktung bei Photovoltaik bedeutet, dass der Solarstrom, den ein Betrieb nicht selbst verbraucht, über ein Direktvermarktungsunternehmen am Strommarkt verkauft wird, statt zu einem festen Satz an den Netzbetreiber zu gehen. Für Anlagen mit mehr als 100 kW ist sie der Regelfall, denn die feste Einspeisevergütung gibt es nur bis 100 kW Anlagenleistung (§ 21 EEG).
Den Handel an der Börse übernimmt der Direktvermarkter. Zusätzlich zahlt der Netzbetreiber eine Marktprämie, die den Abstand zwischen dem Marktwert des Solarstroms und dem gesetzlichen Wert der Anlage ausgleicht.
Bis 100 kW gibt es die Einspeisevergütung, darüber die Marktprämie
Die Marktprämie gibt es für jeden Monat, in dem der Strom direkt vermarktet wird, der Netzbetreiber ihn als geförderten Strom aus erneuerbaren Energien kennzeichnen darf und er in einem eigenen Bilanzkreis für solchen Strom abgerechnet wird (§ 20 EEG). Um diese Bedingungen kümmert sich in der Praxis der Direktvermarkter. Liegt der Marktwert des Solarstroms über dem anzulegenden Wert der Anlage, fällt die Prämie weg, und der Betreiber behält den höheren Erlös aus dem Verkauf.
Den anzulegenden Wert bestimmen Größe und Art der Anlage und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für kleinere Dachanlagen steht er im Gesetz (§ 48 EEG) und sinkt in regelmäßigen Schritten, große Anlagen bekommen ihn über eine Ausschreibung der Bundesnetzagentur.
Der Direktvermarkter braucht Zugriff auf die Anlage
Wer direkt vermarktet, muss dem Direktvermarkter technisch ermöglichen, jederzeit die momentane Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert zu regeln (§ 10b EEG). Das gilt für Anlagen über 25 kW. Unabhängig davon verlangt das EEG bei Anlagen ab 100 kW, dass auch der Netzbetreiber die Einspeisung abrufen und ferngesteuert reduzieren kann (§ 9 Abs. 2 EEG). Beides gehört in die Planung der Mess- und Steuertechnik, damit die Anlage vom ersten Tag an vermarktet werden kann.
Der Direktvermarkter erhält für seine Arbeit ein Entgelt, die Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Anlagengröße. Fällt er aus, kann der Betreiber vorübergehend in die Ausfallvergütung wechseln, höchstens drei Monate am Stück und sechs Monate im Kalenderjahr, mit einem um 20 Prozent gekürzten Wert (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 53 Abs. 3 EEG).
Bei negativen Strompreisen entfällt die Prämie
Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 EEG). Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gilt das ohne Mindestdauer, also auch für eine einzelne Viertelstunde. Für ältere Anlagen gelten je nach Inbetriebnahme die früheren, großzügigeren Regeln.
Ganz verloren ist die Förderung in diesen Zeiten nicht. Der Förderzeitraum verlängert sich am Ende, bei Solaranlagen um die Hälfte der ausgefallenen Zeit und nach einem Monatsschlüssel, der sich am typischen Solarertrag orientiert (§ 51a EEG). Strom, der mittags bei negativen Preisen ins Netz geht, bringt dem Betrieb in diesem Moment trotzdem keine Prämie. Wer ihn selbst nutzt oder speichert, verschiebt ihn in Stunden, in denen er etwas wert ist. Wie ein Speicher dabei zusätzlich Lastspitzen senkt, steht im Beitrag Spitzenlastkappung mit PV und Speicher.
Der Entwurf zum EEG 2027 macht die Direktvermarktung zur Regel
Die Bundesregierung will das EEG grundlegend umbauen. Ihr Gesetzentwurf liegt dem Bundestag seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 vor und ist noch nicht beschlossen. Für Gewerbeanlagen sind vier Punkte wichtig.
- Keine feste Einspeisevergütung mehr für neue Anlagen. Die Direktvermarktung soll schrittweise nach Leistungsklassen für alle Anlagen gelten, kleinere bekommen für höchstens 36 Monate eine befristete Übergangszahlung.
- Abschöpfung in Hochpreisjahren. Anlagen ab 100 kW mit Marktprämie sollen in Kalenderjahren, in denen der Jahresmarktwert über ihrem anzulegenden Wert liegt, für jede eingespeiste Kilowattstunde einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen. Der Entwurf spricht von zweiseitigen Differenzverträgen. Wer auf die Marktprämie verzichtet, zahlt den Beitrag nicht.
- Die Ausfallvergütung fällt weg. Für Härtefälle soll die Bundesnetzagentur Regeln festlegen können.
- Ein einheitlicher Fördersatz für Solaranlagen ab 25 kW außerhalb der Ausschreibung, unabhängig von der Größe. Den Zuschlag für Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen, soll es nicht mehr geben.
Die geplante Begrenzung der Einspeisung auf 50 Prozent der Anlagenleistung betrifft nach dem Entwurf nur Dachanlagen mit weniger als 100 kW. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, soll das EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026 weitergelten. Bis das Gesetz verabschiedet und verkündet ist, kann sich jeder dieser Punkte noch ändern. Bei einem Projekt, das um den Jahreswechsel fertig wird, lohnt es sich trotzdem, den Termin der Inbetriebnahme im Blick zu behalten.
Eigenverbrauch bleibt der größte Hebel

Direktvermarktung betrifft nur den Strom, den der Betrieb nicht selbst nutzt. Jede Kilowattstunde, die in der Halle verbraucht wird, ersetzt eingekauften Netzstrom und hängt weder an der Marktprämie noch am Börsenpreis. Deshalb legen wir Gewerbeanlagen auf den Lastgang des Betriebs aus und rechnen Eigenverbrauch und Vermarktung des Überschusses gemeinsam. Mehr dazu auf der Seite Photovoltaik für Hallen- und Betriebsdächer. Wer eine Freifläche nutzen möchte, findet die Regeln zu Fläche und Baurecht im Beitrag Solarpark-Genehmigung.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe muss eine PV-Anlage direkt vermarkten?
Die feste Einspeisevergütung gibt es bis 100 kW Anlagenleistung. Größere Anlagen bekommen eine Zahlung nur über die Direktvermarktung mit Marktprämie, zeitweise auch über die Ausfallvergütung.
Was ist, wenn fast der ganze Strom im Betrieb bleibt?
Anlagen unter 200 kW dürfen ihren Überschuss dem Netzbetreiber auch ohne Vergütung überlassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Das erspart den Vertrag mit einem Direktvermarkter, der eingespeiste Strom bringt dann aber kein Geld. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie viel eingespeist würde.
Muss ich den Strom selbst an der Börse verkaufen?
Nein, das übernimmt ein Direktvermarktungsunternehmen. Wer den Strom selbst an der Börse oder direkt an Abnehmer verkauft, muss die technischen Vorgaben nach § 10b EEG selbst erfüllen.
Gelten die geplanten Regeln auch für bestehende Anlagen?
Nach dem Entwurf zum EEG 2027 nicht: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll das bisherige Recht weitergelten. Beschlossen ist das noch nicht.







