Luftbild: Freiflächenanlage zwischen Ackerflächen, daneben ein Maisfeld und ein Windrad

Ratgeber

Solarpark-Genehmigung: Wann die Gemeinde einen Bebauungsplan braucht

Die meisten Solarparks brauchen einen Bebauungsplan der Gemeinde. Ohne ihn geht es nur auf einem Streifen entlang großer Verkehrswege und bei Agri-PV am Hof.

Stand 17.09.2026 · 6 Minuten Lesezeit · G&P Solar, Friedelsheim

Für die Genehmigung eines Solarparks braucht es in den meisten Fällen einen Bebauungsplan der Gemeinde, denn das Baugesetzbuch privilegiert Freiflächenanlagen im Außenbereich nur in zwei Fällen. Ohne Bebauungsplan genehmigungsfähig sind Anlagen auf einem Streifen bis 200 Meter entlang von Autobahnen und zweigleisigen Bahnstrecken des übergeordneten Netzes sowie Agri-PV-Anlagen bis 25.000 m² Grundfläche, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB).

Ob aus einer Fläche ein Solarpark wird, entscheiden daneben der Netzanschluss und das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das EEG legt fest, auf welchen Flächen eine Anlage gefördert werden kann, und verlangt inzwischen Mindeststandards für den Naturschutz.

Ohne Bebauungsplan geht es nur an Autobahn, Bahnstrecke oder Hofstelle

Auf dem Streifen bis 200 Meter neben einer Autobahn oder einer Bahnstrecke des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen ist ein Solarpark im Außenbereich privilegiert, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Einen Bebauungsplan braucht er dort nicht. Öffentliche Belange wie der Naturschutz dürfen trotzdem nicht entgegenstehen, die Erschließung muss gesichert sein, und das Bauordnungsrecht des Landes gilt weiter.

Luftbild: Solarpark direkt neben einer Autobahn

Die zweite Ausnahme betrifft Agri-PV am Hof. Eine Anlage, unter der weiter Ackerbau, Dauerkulturen oder Grünlandwirtschaft betrieben werden, ist privilegiert, wenn sie räumlich und funktional zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, höchstens 25.000 m² Grundfläche hat und es je Hofstelle nur eine solche Anlage gibt. Mehr zur Technik steht im Beitrag Agri-PV: Landwirtschaft und Solarstrom auf derselben Fläche.

Für alle anderen Flächen entscheidet die Gemeinde über den Bebauungsplan

Liegt die Fläche außerhalb dieser Ausnahmen, muss die Gemeinde Baurecht schaffen. Sie beschließt dafür einen Bebauungsplan als Satzung (§ 10 BauGB). Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; stellt der die Fläche noch für die Landwirtschaft dar, kann die Gemeinde ihn im selben Zug ändern, im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 BauGB).

Einen Anspruch auf einen Bebauungsplan gibt es nicht (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der erste Schritt ist deshalb das Gespräch mit der Gemeinde, bevor Geld in Gutachten fließt. Wie lange das Verfahren dauert, hängt vor allem davon ab, wie oft der Gemeinderat berät und welche Untersuchungen zu Natur und Landschaft die Behörden verlangen. Ein Plan, der ohne Änderung des Flächennutzungsplans auskommt, ist in der Regel schneller.

Das EEG fördert nur Solarparks auf bestimmten Flächen

Ob ein Solarpark eine Förderung nach dem EEG bekommen kann, hängt von der Fläche ab. Förderfähig sind unter anderem bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung, Flächen bis 500 Meter neben Autobahnen und Schienenwegen sowie Acker- und Grünland in sogenannten benachteiligten Gebieten (§ 37 Abs. 1 EEG). Die Länder dürfen benachteiligte Gebiete ganz oder teilweise ausschließen, sobald im Land auf mehr als einem Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Freiflächenanlagen stehen (§ 37c EEG).

FlächeBaurechtFörderung nach dem EEG
Streifen bis 200 m an Autobahn oder zweigleisiger Bahnstreckeprivilegiert, ohne Bebauungsplanförderfähig
Streifen über 200 bis 500 m an Autobahn oder SchienenwegBebauungsplanförderfähig
Konversionsfläche oder versiegelte FlächeBebauungsplanförderfähig
Acker oder Grünland im benachteiligten GebietBebauungsplanförderfähig, sofern das Land die Fläche nicht ausgeschlossen hat
Agri-PV an der Hofstelle bis 25.000 m²privilegiert, ohne Bebauungsplanförderfähig als besondere Solaranlage
übriges AckerlandBebauungsplannur als besondere Solaranlage, etwa als Agri-PV

Ab einem Megawatt führt der Weg über die Ausschreibung

Freiflächenanlagen bis 1 Megawatt bekommen einen Förderwert, der im Gesetz steht. Für größere Solarparks besteht der Anspruch auf die Marktprämie nur mit einer Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur, die es über die Ausschreibung gibt (§ 22 Abs. 3 EEG). Wer bietet, muss Eigentümer der Fläche sein oder mit Zustimmung des Eigentümers bieten (§ 37 Abs. 2 EEG). Ein Solarpark kann auch ganz ohne EEG-Förderung betrieben werden, wenn der Strom über einen langfristigen Liefervertrag verkauft wird.

Drei von fünf Naturschutzkriterien sind Pflicht

Freiflächenanlagen mit EEG-Förderung müssen mindestens drei von fünf Kriterien erfüllen (§ 37 Abs. 1a und § 48 Abs. 6 EEG). Das gilt für Ausschreibungen seit August 2024 und für Anlagen mit gesetzlichem Förderwert, die seit dem 1. November 2025 in Betrieb gehen (§ 100 Abs. 41 EEG). Die Kriterien stehen in dieser Form im Gesetz.

  • Die Module überdecken höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Vorhabens.
  • Der Boden unter der Anlage wird biodiversitätsfördernd gepflegt, mit höchstens zweimaliger Mahd und abgeräumtem Mahdgut oder als Portionsweide.
  • Tiere kommen durch die Anlage; ist eine Seite länger als 500 Meter, braucht sie Wanderkorridore für größere Säugetiere.
  • Auf mindestens 10 Prozent der Fläche entstehen Biotopelemente, die zum Standort passen.
  • Auf der Fläche werden keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel eingesetzt, und gereinigt wird nur mit biologisch abbaubaren Mitteln, wenn es ohne sie nicht geht.

Nachgewiesen wird das mit Eigenerklärungen gegenüber dem Netzbetreiber, für Pflege und Bewirtschaftung alle fünf Jahre neu. Es lohnt sich, die gewählten Kriterien schon im Bebauungsplan festzulegen, denn dort regelt die Gemeinde ohnehin Abstände, Eingrünung und Pflege.

Die Gemeinde kann am Solarpark beteiligt werden

Betreiber dürfen der Gemeinde, auf deren Gebiet der Solarpark steht, bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde zahlen, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erbringt (§ 6 EEG). Die Vereinbarung darf geschlossen werden, sobald der Bebauungsplan beschlossen ist, und die Gemeinde kann sie an ein Konzept für eine naturverträgliche Gestaltung knüpfen. Bei geförderten Anlagen bekommt der Betreiber den gezahlten Betrag im Folgejahr vom Netzbetreiber erstattet.

Der Netzanschluss entscheidet über die Größe

Bevor Gutachten beauftragt werden, gehört die Frage an den Netzbetreiber, wo und mit welcher Leistung der Park einspeisen kann. Ein weiter Weg zum Einspeisepunkt oder ein ausgelastetes Netz kann eine gute Fläche unwirtschaftlich machen. Große Solarparks werden an die Mittelspannung oder höher angeschlossen; was dafür nötig ist, beschreibt der Beitrag PV-Anschluss an die Mittelspannung.

Im Regierungsentwurf für das EEG 2027, der dem Bundestag seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 vorliegt, soll der Ausbau der Solarenergie stärker auf kostengünstige Freiflächenanlagen setzen. Beschlossen ist der Entwurf noch nicht.

Flächeneigentümer können verpachten oder selbst investieren

Wer eine Fläche besitzt, hat zwei Möglichkeiten. Er verpachtet sie an einen Betreiber und erhält eine Pacht, oder er investiert selbst und verkauft den Strom. G&P Solar klärt für Ihre Fläche zuerst den Netzanschluss und das Planungsrecht und rechnet dann beide Wege durch. Mehr dazu steht auf der Seite Freiflächenanlagen und Solarparks.

Häufige Fragen

Braucht jeder Solarpark einen Bebauungsplan?

Nein. Auf einem Streifen bis 200 Meter entlang von Autobahnen und zweigleisigen Bahnstrecken des übergeordneten Netzes sowie für Agri-PV bis 25.000 m² an einer Hofstelle ist die Anlage im Außenbereich privilegiert. Das Bauordnungsrecht des Landes gilt aber auch dort.

Kann die Gemeinde einen Solarpark ablehnen?

Ja. Außerhalb der privilegierten Flächen braucht der Park einen Bebauungsplan, und auf dessen Aufstellung besteht nach § 1 Abs. 3 BauGB kein Anspruch. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihrer Planungshoheit.

Muss der Eigentümer der Fläche selbst an der Ausschreibung teilnehmen?

Nein. Bieten kann auch ein Betreiber, wenn er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers abgibt. Das bestätigt er in einer Eigenerklärung (§ 37 Abs. 2 EEG).

Was hat die Gemeinde von einem Solarpark?

Der Betreiber darf ihr bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde zahlen. Bei geförderten Anlagen erstattet der Netzbetreiber ihm diesen Betrag.

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