Luftbild: Solaranlagen auf den Dächern eines Garagenparks

Ratgeber

Solarpflicht für Gewerbebauten: Landesrecht und Bundespflicht ab 2027

In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg braucht ein neuer Gewerbebau schon heute eine Solaranlage. Ab 2027 verlangt auch der Bund eine auf neuen Nichtwohngebäuden.

Stand 18.08.2026 · 7 Minuten Lesezeit · G&P Solar, Friedelsheim

Im Bild: Garagenpark nahe dem Steinhuder Meer · 650 kWp

Die Solarpflicht für Gewerbe gilt in Rheinland-Pfalz für neue gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 100 m² Nutzfläche, deren Bauantrag seit dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Baden-Württemberg verlangt eine Photovoltaikanlage auf jedem neuen Nichtwohngebäude und seit 2023 auch bei der grundlegenden Dachsanierung. Ab dem 1. Januar 2027 schreibt zusätzlich der Bund eine Solarenergieanlage auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche vor (§ 106 Gebäudemodernisierungsgesetz).

Wer 2026 eine Halle plant, richtet sich also nach dem Recht des Bundeslands, in dem sie steht. Ab 2027 gilt das Bundesgesetz zusätzlich, und die Länder dürfen ausdrücklich strenger bleiben.

Neubau, Dachsanierung und Parkplatz regelt jedes Land anders

Die Tabelle fasst die Regeln für die vier Länder unseres Einsatzgebiets zusammen. Maßgeblich ist im Einzelfall der Gesetzestext, und für den Stichtag zählt je nach Land der Bauantrag oder der Baubeginn.

LandNeuer GewerbebauGrundlegende DachsanierungNeuer Parkplatz
Rheinland-PfalzPflicht bei gewerblicher Nutzung und mehr als 100 m² Nutzfläche, Bauantrag ab 1.1.2023Dach muss für eine spätere Anlage ausgelegt werden (seit 2024)gewerblich, ab 50 Stellplätzen, 60 % der geeigneten Stellplatzfläche
Baden-WürttembergPflicht für jedes Nichtwohngebäude, 60 % der geeigneten Dachfläche, Bauantrag ab 1.1.2022Pflicht, Baubeginn am Dach ab 1.1.2023mehr als 35 Stellplätze, 60 % der geeigneten Stellplatzfläche
SaarlandPflicht für gewerblich genutzte Gebäude, 60 % der Nettodachfläche, Baubeginn nach dem 1.9.2025Pflicht für gewerblich genutzte Gebäudeneue gewerbliche Stellplätze
Hessenab 2027 nach Bundesrechtab 2028 nach Bundesrecht, bei umfassenden Änderungenoffene Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen
Bund (alle Länder)ab 1.1.2027: Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzflächeab 2028: Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche bei umfassenden Änderungenab 2030: neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen

Rheinland-Pfalz verlangt die Anlage auf neuen Gewerbebauten und großen Parkplätzen

Das rheinland-pfälzische Landessolargesetz erfasst gewerblich genutzte Neubauten mit mehr als 100 m² Nutzfläche, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der Bauaufsicht eingegangen ist. Als gewerblich gilt die überwiegende Nutzung durch Unternehmen des Handels, des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Die Photovoltaikanlage gehört auf die Teile des Dachs, die sich für Solarmodule eignen.

Für neue gewerbliche Parkplätze gilt die Pflicht ab 50 Stellplätzen. Die Module stehen dann über den Stellplätzen und überdecken mindestens 60 Prozent der geeigneten Stellplatzfläche. Geeignet sind Reihen aus mindestens vier aneinandergrenzenden Stellplätzen, Stellplätze direkt an öffentlichen Straßen zählen nicht mit. Als Nachweis geht die Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Luftbild: Parkplatz mit Solar-Carports über den Stellplätzen

Seit 2024 gibt es in Rheinland-Pfalz eine zweite Pflicht, die jeden Bauherrn betrifft. Neubauten und grundlegende Dachsanierungen mit mindestens 50 m² Dachfläche müssen so ausgelegt sein, dass auf allen Dachflächen später Photovoltaik Platz hat; bei einer Sanierung heißt das, die Lastreserve des Dachs entsprechend zu bemessen (§ 4a Landessolargesetz). Wer ein Hallendach erneuert, muss also keine Anlage errichten, die Statik aber dafür auslegen. Was das Tragwerk dafür leisten muss, steht im Beitrag PV auf dem Hallendach: Statik und Eignung prüfen.

Baden-Württemberg verlangt die Anlage auch bei der Dachsanierung

In Baden-Württemberg gilt die Photovoltaikpflicht für jeden Neubau eines Nichtwohngebäudes mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2022 und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Seit dem 1. Januar 2023 greift sie auch bei der grundlegenden Dachsanierung bestehender Gebäude. Maßgeblich ist dort der Baubeginn am Dach selbst; ein aufgestelltes Gerüst oder eine Planung zählt noch nicht.

Grundlegend ist eine Sanierung, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung vollständig erneuert wird, auch mit wiederverwendeten Baustoffen. Reparaturen nach einem kurzfristigen Schaden wie einem Sturm sind ausgenommen. Die Module müssen mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche belegen, geeignet ist eine zusammenhängende Fläche ab 20 m². Den Nachweis bildet auch hier die Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister, spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung.

Im Saarland gilt die Pflicht seit September 2025

Das Saarland hat die Solarpflicht in die Landesbauordnung geschrieben. Nach § 12a LBO brauchen gewerblich genutzte Gebäude bei der Errichtung und bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage, ebenso neue gewerbliche Stellplätze, wenn mit dem Bau nach dem 1. September 2025 begonnen wird. Die Module müssen mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche einnehmen. Für öffentliche Gebäude gilt § 12b, für die übrigen Gebäude verlangt § 12c LBO, das Dach für eine spätere Anlage vorzubereiten.

Hessen schreibt die Anlage für große Parkplätze vor

Das Hessische Energiegesetz verlangt eine Photovoltaikanlage über neuen offenen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen (§ 12 HEG). Die Pflicht darf ein Dritter erfüllen, etwa ein Pächter der Fläche, und Stellplätze direkt an öffentlichen Straßen sind ausgenommen. Für neue Hallen privater Bauherren in Hessen greift ab 2027 die Bundespflicht.

Ab 2027 gilt die Solarpflicht bundesweit

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sein § 106 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und verlangt eine Solarenergieanlage auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Neue Gebäude sollen außerdem von vornherein so geplant werden, dass sie die Sonneneinstrahlung am Standort gut nutzen können. Danach folgen weitere Stufen.

  • Ab 2028 bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche, wenn Außenbauteile geändert werden und der energetische Nachweis dafür für das ganze Gebäude gerechnet wird.
  • Ab 2030 neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen.
  • Für bestehende öffentliche Gebäude eigene Stufen zwischen 2028 und 2031, abhängig von der Größe.

Die Pflicht entfällt, soweit eine Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Landesgesetze bleiben daneben bestehen, denn § 106 Abs. 4 erlaubt den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen. In Baden-Württemberg bleibt es deshalb bei der Pflicht für Dachsanierungen, auch wenn der Bund sie erst später und für größere Gebäude einführt.

Die Pflicht gehört schon in die Tragwerksplanung der Halle

Teuer wird die Solarpflicht, wenn sie erst nach der Statik auffällt. Eine Halle, deren Binder und Pfetten ohne Reserve für Module gerechnet sind, lässt sich später nur mit leichten Systemen oder in Teilen belegen. Deshalb gehören die Last der Anlage, der Platz für die Wechselrichter und der Kabelweg vom Dach zum Hausanschlussraum in die Entwurfsplanung.

Ebenso früh lohnt die Anfrage beim Netzbetreiber, denn die Leistung, die ins Netz darf, begrenzt die Größe der Anlage. Für die Netzverträglichkeitsprüfung hat der Netzbetreiber nach Eingang aller Informationen bis zu acht Wochen Zeit (§ 8 Abs. 6 EEG). Was dafür nötig ist, beschreibt der Beitrag Netzanschluss für Gewerbe-PV.

Die Mindestfläche ist die Untergrenze, wirtschaftlich zählt der Eigenverbrauch

Das Gesetz verlangt eine Mindestfläche an Modulen, über die Wirtschaftlichkeit entscheidet der eigene Verbrauch. Strom, den der Betrieb tagsüber selbst nutzt, muss er nicht einkaufen. Deshalb legen wir auch eine Pflichtanlage auf den Lastgang des Betriebs aus und prüfen, ob sich mehr als die Mindestfläche rechnet. Als Richtwert rechnen wir mit etwa 5 bis 7 m² Dachfläche je Kilowatt-Peak und rund 1.000 kWh je Kilowatt-Peak im Jahr. Wie die Auslegung nach dem Lastgang funktioniert, steht im Beitrag Photovoltaik für Produktionsbetriebe.

Wer nicht selbst investieren möchte, kann die Pflicht auch über einen Dritten erfüllen. Baden-Württemberg nennt die Verpachtung der Dachfläche ausdrücklich, Rheinland-Pfalz regelt die Verpachtung der geeigneten Fläche in der Durchführungsverordnung zum Landessolargesetz. Wie das bei uns funktioniert, steht auf der Seite Dachverpachtung.

G&P Solar plant die Anlage parallel zum Gebäude

  1. Pläne der Halle: Aus Grundriss, Dachaufbau und Statikentwurf ergeben sich die geeigneten Flächen und die Mindestbelegung nach Landesrecht.
  2. Verbrauch: Aus dem erwarteten Strombedarf rechnen wir, welche Größe sich über die Pflicht hinaus lohnt.
  3. Netz: Wir klären mit dem Netzbetreiber, wie viel Leistung eingespeist werden darf.
  4. Umsetzung: Montage und Elektroanschluss übernehmen eingetragene Fachbetriebe in unserem Auftrag. Wir steuern das Projekt und überwachen den Bau.

Häufige Fragen

Gilt die Solarpflicht auch für bestehende Hallen?

In Baden-Württemberg und im Saarland ja, sobald das Dach grundlegend saniert wird. In Rheinland-Pfalz muss eine Dachsanierung die Statik für eine spätere Anlage vorsehen, die Anlage selbst ist für private Gebäude nicht vorgeschrieben. Bundesweit kommt ab 2028 eine Pflicht für Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche bei umfassenden Änderungen hinzu.

Reicht eine Solarthermieanlage statt Photovoltaik?

In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz kann eine Solarthermieanlage die Pflicht ersatzweise erfüllen. Das Bundesgesetz spricht allgemein von einer Solarenergieanlage.

Was gilt, wenn das Dach die Anlage nicht trägt?

Nach Bundesrecht entfällt die Pflicht, soweit sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, und die Länder kennen eigene Ausnahmen und Befreiungen. Bei einem Neubau lässt sich das meist vermeiden, wenn die Lastreserve gleich in die Statik kommt.

Wie wird die Erfüllung nachgewiesen?

In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg über die Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister. Sie geht in Rheinland-Pfalz innerhalb von drei Monaten, in Baden-Württemberg spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung an die Baubehörde.

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